Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 56 Beitragsfreiheit
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 25.08.2004 – B 12 P 1/04 RZitiert von 3
- BVerfG, 03.04.2001 – 1 BvR 1629/94Soziale Pflegeversicherung: Unvereinbarkeit der gleichen Beitragsbelastung von Mitgliedern mit und ohne Kinder mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 97
- BSG, 30.11.2016 – B 12 KR 6/15 RKrankenversicherung - freiwillig Versicherte - Elterngeldbezug - Entrichtung von Mindestbeiträgen ist verfassungsgemäß - beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verstößt nicht gegen VerfassungZitiert von 31
- LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 – L 4 KR 75/14Zitiert von 6
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 61
- BSG, 30.11.2017 – B 3 P 5/16 R(Soziale Pflegeversicherung - Vorversicherungszeit für Leistungsgewährung - langjähriger Versicherungsnehmer der privaten Pflegeversicherung - Kündigung zwecks Herbeiführung der Familienversicherung - Auslegung des § 33 Abs 3 SGB 11 - Verfassungsmäßigkeit)
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.09.2024 – L 10 KR 57/24
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2023 – L 11 KR 3124/22
- LSG NRW, 30.03.2023 – L 5 P 45/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/56#abs-1 (1) Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 beitragsfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/56#abs-2 (2) Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente einschließlich einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte für:
Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene Rente, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/56#abs-3 (3) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Mutterschafts- oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/56#abs-4 (4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/56#abs-5 (5) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.